Junge Menschen, die in stationärer Jugendhilfe leben, müssen sich aus ihrem Einkommen, z.B. aus Ausbildung oder Arbeit, an den Kosten beteiligen. In der Regel beträgt die Höhe der Beteiligung 75% des Einkommens. Dieses Einkommen wird nach dem sogenannten Vorjahresprinzip errechnet. (§93 Abs. SGB VIII). Zudem kann auch ein geringerer Kostenbeitrag erhoben werden oder sogar ganz von der Heranziehung abgesehen werden. Voraussetzung ist dafür, dass das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient (§94 Abs.6 SGB VIII).
Was aber tun, wenn das Jugendamt das aktuelle Einkommen zur Grundlage der Berechnung macht? Oder wenn nicht geprüft wird, ob die Voraussetzungen für einen geringeren Kostenbeitrag vorliegen? Hier ist es auf jeden Fall sinnvoll, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Denn eine Heranziehung ab dem Monat, ab dem Einkommen erzielt wurde, ist in vielen Fällen rechtswidrig. Dies sehen mittlerweile auch viele Gerichte so, die dies in ihren Beschlüssen zum Ausdruck gebracht haben.
Gerne beraten wir zu dem Thema und unterstützen bei der Formulierung von Widerspruchsschreiben.