Durchschnittseinkommen des Vorjahres ist maßgeblich –
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2020
Am Freitag, 11.12.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass der § 93 SGB VIII und damit das durchschnittliche Monatseinkommendes Vorjahres maßgeblich ist für die Kostenheranziehung. Dies bedeutet eine höchstrichterliche Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichtes Dresden und des Oberverwaltungsgerichtes Bautzen.
In Bremen ist hierzu bereits im April 2020 eine neue Verwaltungsanweisung, rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getreten, nach der das Einkommen nach dem sog. Vorjahresprinzip berechnet wird.
Das Gericht entschied allerdings auch, dass der öffentliche Träger in dem Fall zu UNrecht nicht von dem gesetzlich eingeräumten Ermessenspielraum Gebrauch gemacht hat. Nach §94 Abs 6 Satz 2 SGB VIII kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder ganz von der Erhebung abgesehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient. Dies umfasst nicht nur Tätigkeiten im sozialen oder kulturellen Bereich.