BEITRÄGE

Durch­schnitts­ein­kom­men des Vor­jah­res ist maßgeblich

Durch­schnitts­ein­kom­men des Vor­jah­res ist maßgeblich –
Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­rich­tes vom 11.12.2020

Am Frei­tag, 11.12.2020 hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt geur­teilt, dass der § 93 SGB VIII und damit das durch­schnitt­li­che Monats­ein­kom­men­des Vor­jah­res maß­geb­lich ist für die Kos­ten­her­an­zie­hung. Dies bedeu­tet eine höchst­rich­ter­li­che Bestä­ti­gung der vor­in­stanz­li­chen Urtei­le des Ver­wal­tungs­ge­rich­tes Dres­den und des Ober­ver­wal­tungs­ge­rich­tes Bautzen.
In Bre­men ist hier­zu bereits im April 2020 eine neue Ver­wal­tungs­an­wei­sung, rück­wir­kend zum 01.01.2020 in Kraft getre­ten, nach der das Ein­kom­men nach dem sog. Vor­jah­res­prin­zip berech­net wird.
Das Gericht ent­schied aller­dings auch, dass der öffent­li­che Trä­ger in dem Fall zu UNrecht nicht von dem gesetz­lich ein­ge­räum­ten Ermes­senspiel­raum Gebrauch gemacht hat. Nach §94 Abs 6 Satz 2 SGB VIII kann ein gerin­ge­rer Kos­ten­bei­trag erho­ben oder ganz von der Erhe­bung abge­se­hen wer­den. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass das Ein­kom­men aus einer Tätig­keit stammt, die dem Zweck der Leis­tung dient. Dies umfasst nicht nur Tätig­kei­ten im sozia­len oder kul­tu­rel­len Bereich.
 

Die Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts fin­den Sie hier:

Kate­go­rien

Archi­ve

Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten: