BEITRÄGE

Kos­ten­be­tei­li­gung jun­ger Men­schen in sta­tio­nä­rer Jugendhilfe

Jun­ge Men­schen, die in sta­tio­nä­rer Jugend­hil­fe leben, müs­sen sich aus ihrem Ein­kom­men, z.B. aus Aus­bil­dung oder Arbeit, an den Kos­ten betei­li­gen. In der Regel beträgt die Höhe der Betei­li­gung 75% des Ein­kom­mens. Die­ses Ein­kom­men wird nach dem soge­nann­ten Vor­jah­res­prin­zip errech­net. (§93 Abs. SGB VIII). Zudem kann auch ein gerin­ge­rer Kos­ten­bei­trag erho­ben wer­den oder sogar ganz von der Her­an­zie­hung abge­se­hen wer­den. Vor­aus­set­zung ist dafür, dass das Ein­kom­men aus einer Tätig­keit stammt, die dem Zweck der Leis­tung dient (§94 Abs.6 SGB VIII).

Was aber tun, wenn das Jugend­amt das aktu­el­le Ein­kom­men zur Grund­la­ge der Berech­nung macht? Oder wenn nicht geprüft wird, ob die Vor­aus­set­zun­gen für einen gerin­ge­ren Kos­ten­bei­trag vor­lie­gen? Hier ist es auf jeden Fall sinn­voll, Wider­spruch gegen den Bescheid ein­zu­le­gen. Denn eine Her­an­zie­hung ab dem Monat, ab dem Ein­kom­men erzielt wur­de, ist in vie­len Fäl­len rechts­wid­rig. Dies sehen mitt­ler­wei­le auch vie­le Gerich­te so, die dies in ihren Beschlüs­sen zum Aus­druck gebracht haben.

Ger­ne bera­ten wir zu dem The­ma und unter­stüt­zen bei der For­mu­lie­rung von Widerspruchsschreiben.

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